Allgemeine
Geschäftsbedingungen von
Wolfgang`s Fahrschule
1.
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen
und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag:
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung:
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür
geltenden gesetzlichen Bestimmungen und
der auf ihnen beruhenden
Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im
übrigen gelten die nachstehenden
Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung:
Die Ausbildung endet mit der bestandenen
Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach
Ablauf eines Jahres seit Abschluss des
Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung fortgesetzt, so sind für die
angebotenen Leistungen der Fahrschule die
Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die
durch den nach § 19 FahrlG bestimmten
Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung
des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.
Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in
Textform hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers:
Stellt sich nach Abschluss des
Ausbildungsvertrages heraus, dass der
Fahrschüler die notwendigen körperlichen
oder geistigen Anforderungen für den
Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist
für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6
anzuwenden.
2.
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu
vereinbarenden Entgelte haben den durch
Aushang in der Fahrschule bekannt
gegebenen zu entsprechen.
3.
Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden
abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der
Fahrschule sowie die Erteilung des
theoretischen Unterrichts und erforderliche
Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen
Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur
Prüfung und diese selbst.
Für die weitere Ausbildung im Falle des
Nichtbestehens der theoretischen Prüfung
ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im
Ausbildungsvertrag vereinbarten
Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens
aber die Hälfte des Grundbetrages der
jeweiligen Klasse; die Erhebung eines
Teilgrundbetrages nach nicht bestandener
praktischer Prüfung ist unzulässig.
b) Entgelt für Fahrstunden und
Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45
Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungs-fahrzeug,
einschließlich der Fahrzeugversicherungen
sowie die Erteilung des praktischen
Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden /
Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte
Fahrstunde nicht einhalten, so ist die
Fahrschule unverzüglich zu verständigen.
Werden vereinbarte Fahrstunden nicht
mindestens 2 Werktage vor dem
vereinbarten Termin abgesagt, ist die
Fahrschule berechtigt, eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe
von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes
zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht
oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
c) Entgelt für die Vorstellung zur
Prüfung und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur
Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische
Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen
wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag
vereinbart, erhoben.
4.
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden
der Grundbetrag bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die
Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag
für die Vorstellung zur Prüfung zusammen
mit eventuell verauslagten Verwaltungs-
und Prüfungsgebühren spätestens 3
Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei
Nichtausgleich der Forderungen:
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt,
so kann die Fahrschule die Fortsetzung der
Ausbildung sowie die Anmeldung und
Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich
der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Nichtausgleich
der Forderungen
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche
weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a
Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu
entrichten.
5.
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom
Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn der Fahrschüler:
a)
trotz Aufforderung und ohne triftigen
Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit
Vertragsabschluss mit der Ausbildung
beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate
ohne triftigen Grund unterbricht,
b)
den theoretischen oder den praktischen
Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils
zweimaliger Wiederholung nicht bestanden
hat,
c)
wiederholt oder gröblich gegen
Weisungen oder Anordnungen des
Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages
ist nur wirksam, wenn sie in Textform
erfolgt.
6.
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag vom
Fahrschüler gekündigt, so hat die Fahrschule
Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten
Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund
(siehe Ziff. 5) oder der Fahrschüler, ohne
durch ein vetragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlasst zu sein, steht der
Fahrschule folgendes Entgelt zu:
1. Im Falle eines
Ausbildungsverhältnisses mit gesetzlich
vorgeschriebenem theoretischem
Unterricht:
a)
1/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach Vertragsabschluss mit der
Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung
erfolgt;
b)
2/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach Beginn der theoretischen
Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines
Drittels der für die beantragten Klassen
vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c)
3/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach der Absolvierung eines
Drittels, aber vor dem Abschluß von zwei
Dritteln der für die beantragten Klasse
vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d)
4/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach der Absolvierung von zwei
Dritteln der für die beantragten Klassen
vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor
deren Abschluss;
e)
der volle Grundbetrag, wenn die
Kündigung nach Abschluss der theoretischen
Ausbildung erfolgt.
2. Im Falle eines
Ausbildungsverhältnisses ohne
gesetzlich vorgeschriebenen
theoretischen Unterricht:
a)
sofern der Grundbetrag ohne
theoretischen Unterricht dem
Grundbetrag mit theoretischem Unterrich
entspricht:
die Hälfte des Grundbetrages
b) sofern der Grundbetrag ohne
theoretischen Unterricht niedriger ist als
der Grundbetrag mit theoretischem
Unterricht:
der Grundbetrag ohne theoretischen
Unterricht, maximal jedoch die Hälfte des
Grundbetrages mit theoretischem
Unterricht.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein
Schaden in der
jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur
geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen
Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu
durch ein vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlasst wurde, steht der
Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine
Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7.
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und die Fahrschüler
haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte
Fahrstunden pünktlich beginnen.
Fahrstunden beginnen und enden
grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf
Wunsch des Fahrschülers davon
abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit
zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der
Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer
Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er
den praktischen Unterricht, so ist die
ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen
oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung:
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als
15 Minuten, so braucht der Fahrschüler
nicht länger zu warten; fällt deshalb die
Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn
einer vereinbarten praktischen Ausbildung
zu vertreten, so geht die ausgefallene
Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet
er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der
Fahrlehrer nicht länger zu warten; fällt sie
deshalb aus, wird sie entsprechend Ziff. 3b
Absatz 3 berechnet. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
8.
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht
auszuschließen:
a) wenn er erkennbar unter dem Einfluss
von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln steht oder
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner
Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung:
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls
als Ausfallentschädigung das gesamte
Fahrstundenentgelt zu entrichten. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9.
Behandlung von Ausbildungs-
geräten und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen
Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und des sonstigen
Anschauungsmaterials verpflichtet.
10.
Bedienung und Inbetriebnahme von
Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter
Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in
Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhand-
lungen können Strafverfolgungen und
Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers
bei der Kraftradausbildung:
Geht bei der Kraftradausbildung oder -
prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so
muss der Fahrschüler unverzüglich an einer
geeigneten Stelle anhalten, den Motor
abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu
verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs
hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen
und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11.
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst
abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass
der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zum Führen eines
Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach
pflichtgemäßem Ermessen über den
Abschluss der Ausbildung (§ 6
FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung:
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnis-prüfung
bedarf der Zustimmung des Fahrschülers;
sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint
der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin,
ist er zur Bezahlung des Entgelts für die
Vorstellung zur Prüfung und verauslagter
oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12.
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland oder verlegt er
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland, oder ist der gewöhnliche
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz
der Fahrschule der Gerichtsstand.
13.
Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde
in diesem Text auf die gleichzeitige
Verwendung männlicher und weiblicher
Sprachformen verzichtet. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten
gleichermaßen für alle Geschlechter.
AGB
Wolfgang’s Fahrschule © 2016
Dein sicherer Weg zum Führerschein!