Allgemeine Geschäftsbedingungen von Wolfgang`s Fahrschule
1.
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag:
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung:
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf
ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung,
erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung:
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf
eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen
Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19
FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages
ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers:
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die
notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht
erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2.
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der
Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3.
Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen
Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die
weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule
berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen,
höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines
Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
b) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungs-fahrzeug, einschließlich der Fahrzeug-versicherungen sowie die
Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule
unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage
vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei
Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei
Wiederholungs-prüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4.
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die
Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und
Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen:
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der
Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der
Forderungen verweigern.
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2)
ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Entgeltentrichtung bei Nichtausgleich der Forderungen
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2)
ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5.
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
a)
trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit
VertragsabschlussAusbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund
unterbricht,
b)
den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils
zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c)
wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungs-vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
6.
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag vom Fahrschüler gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf
das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein
vetragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der
Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a)
1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule,
aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b)
2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung,
aber vor der Absolvierungeines Drittels der für die beantragte Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c)
3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der
für die beantragte Klasse vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d)
4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor
dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragte Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vorderen Abschluss;
e)
der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Abschluss der theoretischen Ausbildung
erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder eine Schaden in der
jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne
wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine
Vorauszahlung ist zurückzu-erstatten.
7.
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und die Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte
Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der
Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete
Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer
Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene
Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung:
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger
zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen
Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet
er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte
Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung:
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit
beträgt auch in diesem Falle das gesamte Fahrstundenentgelt. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8.
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von
Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner
Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung:
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung das gesamte
Fahrstundenentgelt zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9.
Behandlung von Ausbildungs-
geräten und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des
sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10.
Bedienung und Inbetriebnahme von
Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt
werden. Zuwiderhand-lungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge
haben.
Besondere Pflichten des Fahrschü-lers bei der Kraftradausbildung:
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und
Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den
Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu
verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und
gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11.
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der
Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt
(§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den
Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung:
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnis-prüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für
beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur
Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender
Gebühren verpflichtet.
12.
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist
der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz
der Fahrschule der Gerichtsstand.
Wolfgang’s Fahrschule © 2016
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